Allgemeine Geschäftsbedingungen.

1. Durchführung der Leistung

Der Auftragnehmer wird die vertragsgegenständlichen Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und unter Berücksichtigung des anerkannten Standes der einschlägigen Wissenschaft und Technik erbringen.

Der Auftragnehmer wählt zur Leistungserbringung entsprechend qualifizierte Mitarbeiter aus und sorgt dafür, dass eine entsprechende Anzahl von solchen Mitarbeitern bzw. Dritten zur Verfügung steht, damit auch eine termingerechte Leistung erfolgt.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die eigenen Mitarbeiter entsprechend den Anforderungen des Projektes so zu koordinieren, dass die beauftragten Leistungen sowohl in qualitativer Hinsicht, als auch im Hinblick auf einen vereinbarten Terminplan erbracht werden können.

Sämtliche vom Auftraggeber zu erbringenden Mitwirkungsleistungen sind Voraussetzung für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch den Auftragnehmer. Erfüllt der Auftraggeber diese Leistungen nicht und hat dieses zu vertreten, so gehen sich daraus ergebende Nachteile wie bspw. Mehraufwände auf Seiten des Auftragnehmers und auf Seiten des Auftraggebers sowie Terminverschiebungen zu Lasten des Auftraggebers.

Der Auftraggeber stellt aus Sicht des Auftragnehmers ausreichend qualifiziertes Personal zur Klärung/Bearbeitung von fachlichen und organisatorischen Fragen während der gesamten Projektdauer zur Verfügung, so dass die kontinuierliche Projektarbeit gewährleistet ist.

2. Nutzungsrechte

Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, zeitlich unbefristete, unwiderrufliche Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Arbeitsergebnisse zu internen Zwecken zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist an Konzernunternehmen des Auftraggebers unterlizenzierbar und übertragbar. Anderweitige Verwendungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung durch die Parteien. Der Auftragnehmer behält sich die einzuräumenden Rechte an den Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der einzelvertraglich geschuldeten Vergütung vor.

Wenn und soweit an den Arbeitsergebnissen (Mit-) Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte neu entstehen, stehen alle Verwertungs-, Veröffentlichungs-, Bearbeitungs- und Wiedergaberechte nach Maßgabe dieses Absatzes dem Auftragnehmer zu. Gleiches gilt ausnahmslos, soweit der Auftragnehmer eigene Methoden, Ergebnisse, Werkzeuge/Tools, Programme/Software oder ähnlich schützbares Knowhow einbringt, hinsichtlich aller hiervon für den Auftragnehmer vorbestehenden gewerblichen Schutzrechte.

3. Geheimhaltung

Die Vertragspartner werden sämtliche ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bekannt werdende, als vertraulich bezeichnete oder der Natur der Sache nach üblicherweise als vertraulich anzusehende Informationen oder Informationsmaterialien vertraulich behandeln und diese grundsätzlich nur im Rahmen der von diesem Vertrag erfassten Leistungen verwenden. Die Weitergabe von Informationen an eigene Mitarbeiter und Mitarbeiter verbundener Unternehmen, die aus geschäftlichen Gründen Zugang dazu benötigen, ist gestattet.

Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind nur solche Informationen und Informationsmaterialien,

  1. die zur Zeit ihres Bekanntwerdens bereits offenkundig, d.h. jedem Dritten ohne weiteres zugänglich sind,
  2. einem Vertragspartner nach Bekanntwerden rechtmäßig von einem Dritten zugänglich gemacht werden, der diesbezüglich keiner Geheimhaltungspflicht gegenüber dem anderen Vertragspartner unterliegt,
  3. auf Verlangen einer Behörde oder eines sonst berechtigten Dritten dieser bzw. diesem zwingend mitzuteilen sind,
  4. Rechts- oder Steuerberatern des jeweiligen Partners zum Zwecke der Beratung notwendigerweise mitgeteilt werden müssen.

In den Fällen der Ziffern (c) und (d) werden sich die Vertragspartner unverzüglich über ein entsprechendes Verlangen und vor der Weitergabe von geschützten Informationen informieren.

Die Vertragspartner werden sämtlichen Mitarbeitern oder Dritten, die sie zum Erbringen der von diesem Vertrag erfassten Leistungen einsetzt, eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung schriftlich auferlegen.

Den Vertragspartnern ist bekannt, dass die wechselseitige Kommunikation in wesentlichen Teilen auch in unverschlüsselter elektronischer Form (z.B. E-Mail) erfolgen wird und verzichten daher auf das Geltend machen von Ansprüchen, die darauf begründet sind, dass unberechtigte Dritte illegalen Zugriff auf elektronische Kommunikationsmedien ausüben und damit Kenntnisse von vorbenannten unverschlüsselt elektronisch übermittelten Daten erlangen.

4. Haftung

Die nachfolgenden Regelungen gelten nur bei einfacher Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und soweit nicht die Haftung zwingend gesetzlich unbeschränkt ist.

Der Auftragnehmer haftet nur, soweit er eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung insgesamt ist auf den Auftragswert begrenzt. Bei laufender Vergütung ist die Haftung pro Jahr auf die im jeweiligen Jahr des Schadenseintritts anfallende Gesamtnettovergütung begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen sowie die Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei fachgerechter Datensicherung durch den Auftraggeber erforderlich ist. Fernerhin tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftraggeber unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine fachgerechte Datensicherung durchgeführt hat.

5. Weitere Vereinbarungen

Projektkurzbericht

Der Auftraggeber und das August-Wilhelm Scheer Institut formulieren in der letzten Phase des angebotenen Projektes gemeinsam einen Projektkurzbericht. Nach Erreichung der vereinbarten Projektziele wird dieser durch den Auftraggeber und das August-Wilhelm Scheer Institut freigegeben. Der Projektbericht kann von beiden Parteien in entsprechenden Print- oder Onlinemedien veröffentlicht werden. Daneben kann der Projektbericht in konzentrierter Form in Präsentationen vom August-Wilhelm Scheer Institut gezeigt werden.

Verwendung Firmenlogo

Der Auftraggeber ist einverstanden, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber als Kunden des Auftragnehmers identifiziert und dazu das Firmenlogo der Auftraggebers in Print- oder Onlinemedien veröffentlicht oder in Präsentationen des Auftragnehmers zeigt.

Der Auftragnehmer ist einverstanden, dass der Auftraggeber das Firmenlogo des Auftragnehmers in Print- oder Onlinemedien veröffentlicht oder in Präsentationen des Auftraggebers gezeigt wird.

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